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DDG statt TMG: Was ändert sich im Impressum?

Aktualisiert am 01. Juli 2026

Wer sein Impressum in den vergangenen Jahren erstellt hat, kennt vermutlich noch den Verweis auf § 5 TMG. Diese Rechtsgrundlage gibt es in dieser Form nicht mehr: Seit Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Pflichtangaben für Websites, Online-Shops und andere digitale Dienste in Deutschland. Für die meisten Betreiber:innen ändert sich inhaltlich wenig, doch wer sein Impressum noch mit der alten Paragrafenkette betitelt, zitiert eine überholte Norm. Das wirkt unprofessionell und kann bei genauerem Hinsehen sogar abmahnrelevant werden. Dieser Artikel zeigt, was sich mit dem DDG konkret ändert, welche Angaben § 5 DDG heute verlangt und worauf Kleinunternehmer:innen beim Aktualisieren ihres Impressums achten sollten.

Vom Telemediengesetz zum Digitale-Dienste-Gesetz

Hintergrund der Gesetzesänderung ist der Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union, der seit Februar 2024 EU-weit einheitliche Regeln für digitale Dienste vorgibt. Um diese Vorgaben in deutsches Recht zu überführen, hat der Gesetzgeber das Telemediengesetz weitgehend abgelöst und durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt, das am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Die frühere Impressumspflicht aus § 5 TMG findet sich inhaltlich fast unverändert in § 5 DDG wieder, die Anforderungen an Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten sind im Kern gleich geblieben. Verändert hat sich vor allem die rechtliche Verortung: Aus dem Telemediengesetz wurde ein Gesetz, das ausdrücklich die EU-Vorgaben zu digitalen Diensten umsetzt. Wer heute noch § 5 TMG als Rechtsgrundlage nennt, verweist auf eine Norm, die für die Anbieterkennzeichnung nicht mehr einschlägig ist. Auch wenn daraus selten unmittelbar eine Abmahnung entsteht, sollte die Angabe aus Gründen der Sorgfalt und Aktualität korrigiert werden.

Diese Pflichtangaben verlangt § 5 DDG

Der Katalog der Pflichtangaben orientiert sich weiterhin eng an der bisherigen Praxis. Anzugeben sind der vollständige Name beziehungsweise die Firma des Anbieters, die ladungsfähige Anschrift ohne Postfach, bei juristischen Personen die Rechtsform sowie die vertretungsberechtigte Person. Hinzu kommen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen: Eine E-Mail-Adresse ist Pflicht, ergänzt um ein weiteres Kontaktmittel mit kurzer Reaktionszeit, klassischerweise eine Telefonnummer, alternativ ein Kontaktformular oder Chat, sofern tatsächlich zeitnah geantwortet wird. Wer im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss Registergericht und Registernummer nennen. Für genehmigungspflichtige Tätigkeiten ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen, für reglementierte Berufe die Kammer, die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde. Liegt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor, gehört auch sie ins Impressum.

Kleinunternehmer:innen: Was § 19 UStG bedeutet

Für Selbstständige und kleine Unternehmen, die von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch machen, gilt eine wichtige Besonderheit: Da sie keine Umsatzsteuer ausweisen, verfügen sie in aller Regel auch über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und müssen folglich auch keine im Impressum angeben. Dieser Punkt entfällt einfach ersatzlos, ein Hinweis wie nicht vorhanden ist nicht erforderlich. Unverändert bleibt dagegen, dass die Kleinunternehmerregelung nichts an der grundsätzlichen Impressumspflicht ändert: Sobald eine Website geschäftsmäßig betrieben wird, greift § 5 DDG unabhängig von Umsatzgröße oder steuerlicher Einstufung. Auch ein nebenberuflicher Onlineshop oder ein Blog mit Affiliate-Links zählt in aller Regel dazu. Eine Steuernummer war schon nach altem Recht keine Pflichtangabe und bleibt es auch unter dem DDG, sie darf freiwillig ergänzt werden, muss es aber nicht.

So bringen Sie Ihr Impressum jetzt auf den aktuellen Stand

Der wichtigste Schritt ist meist der einfachste: die Rechtsgrundlage im Impressum von § 5 TMG auf § 5 DDG umstellen. Viele Vorlagen, Impressum-Generatoren und CMS-Plugins wurden inzwischen aktualisiert, doch wer sein Impressum vor 2024 einmal erstellt und seither nicht mehr angefasst hat, sollte den Text händisch prüfen. Sinnvoll ist außerdem ein vollständiger Check aller Pflichtangaben: Stimmen Anschrift und Registernummer noch, ist die Kontaktmöglichkeit tatsächlich schnell erreichbar, wurde bei einer zwischenzeitlichen Rechtsformänderung oder einem Wechsel der Vertretungsberechtigten alles nachgezogen? Gerade bei Kleinunternehmer:innen lohnt sich der Blick, ob versehentlich noch eine alte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder ein nicht mehr zutreffender Hinweis im Text steht. Eine kurze jährliche Kontrolle des Impressums, etwa im Rahmen der Steuererklärung oder eines Website-Relaunches, verhindert, dass sich veraltete Angaben über Jahre halten.

Häufige Fragen

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