Impressum für Kleingewerbe erstellen
Wer mit einem Kleingewerbe online sichtbar ist – ob mit eigenem Shop, einer Portfolio-Seite oder einem geschäftlich genutzten Social-Media-Profil –, braucht ein Impressum. Das gilt unabhängig davon, ob das Gewerbe im Haupt- oder Nebenerwerb läuft und wie hoch der Umsatz ausfällt. Viele Kleingewerbetreibende gehen davon aus, diese Pflicht treffe nur große Unternehmen mit Handelsregistereintrag – ein Irrtum, der schnell zu Abmahnungen führt, weil bereits jede geschäftsmäßige Webseite darunterfällt.
Für Kleingewerbe gelten dabei einige eigene Spielregeln: Als natürliche Person tragen Sie Ihren vollen bürgerlichen Namen ein, nicht nur den Fantasienamen Ihres Angebots, und ohne Handelsregistereintrag entfallen Angaben wie Registergericht oder Registernummer. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss zudem wissen, wie er mit der fehlenden USt-IdNr korrekt umgeht. Genau diese Besonderheiten stehen hier im Mittelpunkt – praxisnah und auf die Situation von Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern zugeschnitten.
Pflichtangaben für Kleingewerbe
- Vollständiger Vor- und Nachname der Gewerbetreibenden
- Ladungsfähige Postanschrift, kein Postfach
- E-Mail-Adresse für schnelle elektronische Kontaktaufnahme
- Telefonnummer für unmittelbare Erreichbarkeit
- Hinweis auf Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
- Geschäftsbezeichnung zusätzlich zum bürgerlichen Namen
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Brauche ich als Kleingewerbe überhaupt ein Impressum?
§ 5 DDG verlangt ein Impressum von jedem, der geschäftsmäßig Telemedien anbietet – das schließt praktisch jede Webseite mit wirtschaftlichem Zweck ein, unabhängig von Rechtsform oder Betriebsgröße. Auch ein einzelner Kleingewerbetreibender mit Etsy-Shop, Nachhilfe-Website oder kleinem Handwerksbetrieb fällt darunter. Ausnahmen gelten nur für rein private, nicht-kommerzielle Seiten ohne jeden Bezug zu einer angebotenen Leistung.
Wer sein Kleingewerbe über eine eigene Domain, einen Marktplatz-Auftritt oder eine einzelne Landingpage bewirbt, muss also ein Impressum bereitstellen – unabhängig davon, ob nebenberuflich oder hauptberuflich gearbeitet wird und wie hoch der Umsatz ausfällt.
Besonderheiten für Kleingewerbetreibende
Da die meisten Kleingewerbe von Einzelpersonen ohne Handelsregistereintrag geführt werden, unterscheidet sich das Impressum spürbar von dem einer GmbH oder AG. Statt Registergericht und Handelsregisternummer steht hier der vollständige Name der gewerbetreibenden Person im Vordergrund – ein reiner Fantasiename wie „Blumenzauber Kreativstudio“ reicht allein nicht aus und darf lediglich ergänzend zum echten Namen stehen. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und gibt folglich auch keine USt-IdNr an; ein kurzer Hinweis darauf schafft gegenüber Kundinnen und Kunden Klarheit, warum auf Rechnungen keine Steuer ausgewiesen wird.
Eine Gewerbeanmeldung muss zwar nicht zwingend im Impressum genannt werden, bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten – etwa im Handwerk oder Gesundheitsbereich – lohnt sich aber der zusätzliche Hinweis auf die zuständige Kammer oder Aufsichtsbehörde. Bei klassischen Kleingewerben im Handel oder in einfachen Dienstleistungsbereichen entfällt dieser Punkt in der Regel komplett.
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Typische Fehler bei kleinen Gewerben
In der Praxis tauchen im Impressum von Kleingewerben immer wieder dieselben Lücken auf. Häufig wird nur der Marken- oder Social-Media-Name genannt, ohne den echten Vor- und Nachnamen der verantwortlichen Person zu nennen – ein klassischer Abmahngrund. Ebenso problematisch ist ein reines Kontaktformular ohne hinterlegte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, denn eine unmittelbare Kontaktaufnahme muss möglich sein. Manche tragen aus Datenschutzgründen ein Postfach statt der tatsächlichen Anschrift ein, was jedoch nicht zulässig ist. Und nicht selten wird das Impressum nur auf der Haupt-Website hinterlegt, während geschäftlich genutzte Profile auf Instagram, Etsy oder Facebook ganz ohne Angaben bleiben – dort gilt die Pflicht jedoch ebenso.
Häufige Fragen
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