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impressum.biz – Dein Impressum Generator

Impressum für Vereine erstellen

Ein Verein ist kein Unternehmen – trotzdem verlangt der Gesetzgeber auch von Vereinen ein Impressum, sobald sie eine Website betreiben. Maßgeblich ist § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), der von geschäftsmäßigen Angeboten spricht. Diese Formulierung wird von Gerichten weit ausgelegt: Sobald ein Verein regelmäßig und mit einer gewissen Organisation im Netz auftritt, reicht das aus – ehrenamtliche Arbeit oder Gemeinnützigkeit ändern daran nichts.

Das Besondere am Vereins-Impressum liegt in der Struktur: Statt einer Geschäftsführung braucht es die laut Satzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, statt eines Handelsregistereintrags die Vereinsregisternummer samt zuständigem Amtsgericht. Wer hier ungenau arbeitet, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern verunsichert auch Mitglieder, Spender und Kooperationspartner, die sich schnell einen Überblick über den Verein verschaffen wollen.

Pflichtangaben für Verein (e.V.)

  • Vollständiger Vereinsname mit Rechtsformzusatz e.V.
  • Ladungsfähige Anschrift des Vereinssitzes, kein Postfach
  • Namen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder laut Satzung
  • Registergericht und Vereinsregisternummer (VR-Nummer)
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Kontaktaufnahme
  • USt-IdNr. nur bei umsatzsteuerpflichtiger wirtschaftlicher Tätigkeit
  • Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV bei Vereinszeitschrift

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Brauche ich als Verein (e.V.) überhaupt ein Impressum?

Ja, mit sehr wenigen Ausnahmen. Sobald eine Vereinswebsite öffentlich erreichbar ist und nicht nur einem rein privaten, geschlossenen Kreis dient, gilt sie als geschäftsmäßiges Telemedienangebot im Sinne des § 5 DDG. Das betrifft die klassische Vereinshomepage genauso wie eine Facebook-Seite oder einen Instagram-Auftritt, sobald dort auf die Vereinstätigkeit hingewiesen wird. Ob der Verein gemeinnützig ist, Mitgliedsbeiträge erhebt oder ausschließlich ehrenamtlich arbeitet, spielt für die Impressumspflicht keine Rolle.

Eine Ausnahme besteht nur für wirklich private, nicht öffentlich zugängliche Bereiche, etwa ein passwortgeschütztes internes Vereinsforum ohne jeden Außenauftritt. Sobald jedoch Mitglieder geworben, Termine angekündigt oder Spenden erbeten werden, ist der öffentliche Charakter gegeben und ein vollständiges Impressum Pflicht.

Vorstand und Vertretungsbefugnis korrekt angeben

Im Impressum müssen nicht alle Vorstandsmitglieder erscheinen, sondern nur diejenigen, die den Verein laut Satzung nach außen vertreten dürfen. Das ergibt sich aus § 26 BGB und der individuellen Satzungsregelung: Häufig vertritt der oder die 1. Vorsitzende allein, in anderen Vereinen ist eine gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vorgeschrieben. Maßgeblich ist immer die aktuelle Satzung, nicht die vollständige Vorstandsliste aus dem Mitgliederverzeichnis.

Nach jeder Vorstandswahl lohnt sich ein Blick ins Impressum: Wurde die Wahl bereits beim Vereinsregister angezeigt, sollten dort und auf der Website dieselben Namen stehen. Eine veraltete Nennung ehemaliger Vorstandsmitglieder ist einer der häufigsten Fehler bei Vereins-Websites.

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Typische Fehler im Vereins-Impressum

Neben veralteten Vorstandsangaben tauchen im Impressum von Vereinen immer wieder dieselben Lücken auf: eine Anschrift, die tatsächlich nur ein Postfach ist, eine fehlende oder falsche Vereinsregisternummer, oder das komplette Fehlen des zuständigen Amtsgerichts. Auch wird oft übersehen, dass ein eingetragener Verein trotz Gemeinnützigkeit vollständige Kontaktdaten inklusive Telefonnummer angeben muss – eine reine Kontaktformular-Lösung genügt nicht.

Wer als Verein zusätzlich eine Vereinszeitschrift, einen Blog oder regelmäßige Pressemitteilungen veröffentlicht, braucht außerdem eine verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag. Dieser Punkt wird bei ehrenamtlich geführten Websites am häufigsten vergessen, weil er losgelöst von den übrigen Pflichtangaben gedacht wird.

Häufige Fragen

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