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impressum.biz – Dein Impressum Generator

Impressum für Schule erstellen

Auch eine Schul-Website braucht ein Impressum. Sobald die Seite öffentlich abrufbar und nicht rein privat ist, greift die Impressumspflicht nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das seit dem 14.05.2024 den früheren § 5 TMG abgelöst hat. Die entscheidende Frage bei Schulen ist weniger, ob ein Impressum nötig ist, sondern wer als verantwortliche Stelle genannt wird: Bei staatlichen Schulen ist das in der Regel der Schulträger beziehungsweise die Schule als öffentliche Einrichtung, vertreten durch die Schulleitung. Bei Schulen in freier Trägerschaft richtet sich die Angabe nach der Rechtsform des Trägers – also etwa nach dem Trägerverein, der Stiftung oder der gGmbH.

Dazu kommt eine Besonderheit, die viele Schul-Seiten betrifft: Sobald es Rubriken wie „Aktuelles", einen Schulblog oder eine Online-Schülerzeitung gibt, verlangt § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich einen redaktionell Verantwortlichen mit Name und Anschrift. Dieser Ratgeber ordnet die Pflichtangaben für Schul-Websites und hilft dir, sie mit dem Generator zusammenzustellen. Das ist eine strukturierte Hilfestellung und ersetzt im Zweifel keine individuelle Rechtsberatung.

Pflichtangaben für Schule

  • Name und ladungsfähige Anschrift der verantwortlichen Stelle – Schulträger bzw. Schule als öffentliche Einrichtung oder freier Träger (echte Adresse, kein Postfach)
  • Vertretungsberechtigte Person: in der Regel die Schulleitung (Schulleiter/in), bei freien Trägern der Vorstand bzw. die Geschäftsführung
  • Schneller Kontakt: E-Mail-Adresse und Telefonnummer (üblicherweise das Schulsekretariat)
  • Zuständige Aufsichtsbehörde: die Schulaufsicht (Schulamt, Bezirksregierung/Regierungspräsidium bzw. Kultus-/Bildungsministerium des Landes)
  • Bei freien Trägern: Rechtsform und Registereintrag (z. B. Vereinsregister, Registergericht, Registernummer) samt Vertretungsberechtigten
  • USt-IdNr. nach § 27a UStG nur, sofern tatsächlich vorhanden – öffentliche Schulen haben oft keine, Kleinunternehmer nach § 19 UStG geben keine an
  • Redaktionell Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV mit Name und Anschrift, wenn die Seite journalistisch-redaktionelle Inhalte hat (Aktuelles, Schulblog, Schülerzeitung)

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Wer ist für das Schul-Impressum verantwortlich?

Im Impressum steht der Diensteanbieter, also die Stelle, die die Website betreibt. Bei staatlichen Schulen ist die Trägerschaft geteilt: Die Kommune (Stadt, Gemeinde oder Landkreis) ist als Schulträger für Gebäude und Sachausstattung zuständig, das Land für Personal und Unterricht. Für den Auftritt im Netz wird üblicherweise die Schule als öffentliche Einrichtung genannt, vertreten durch die Schulleitung – ergänzt um den Schulträger als dahinterstehende Körperschaft. Welche Konstellation bei dir gilt, hängt vom Bundesland und davon ab, wer die Seite formal verantwortet.

Wichtig ist die ladungsfähige Anschrift: die echte Adresse der Schule, unter der sie erreichbar ist, kein Postfach. Als schneller Kontaktweg gehören eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer dazu – in der Praxis meist die Daten des Sekretariats. Eine zuständige Schulaufsichtsbehörde sollte ebenfalls genannt werden, da Schulen der behördlichen Schulaufsicht unterliegen; das ist je nach Land das Schulamt, die Bezirksregierung bzw. das Regierungspräsidium oder das zuständige Ministerium.

Staatliche Schule und Schule in freier Trägerschaft

Bei staatlichen Schulen ist der Träger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Neben Name und Anschrift wird die vertretungsberechtigte Person – die Schulleitung – angegeben, dazu Kontakt und Schulaufsicht. Eine USt-IdNr. taucht nur auf, wenn tatsächlich eine nach § 27a UStG erteilt wurde; viele öffentliche Schulen haben keine, dann bleibt die Angabe schlicht weg.

Schulen in freier Trägerschaft – etwa Waldorf-, Montessori-, kirchliche oder Privatschulen – folgen der Rechtsform ihres Trägers. Ist der Träger ein eingetragener Verein, gelten dieselben Angaben wie beim Vereins-Impressum: Vereinsname, Anschrift, Vorstand nach § 26 BGB sowie Registergericht und Vereinsregisternummer. Bei einer gGmbH kommen Handelsregister, Registernummer und Geschäftsführung hinzu, bei einer Stiftung die Stiftungsaufsicht. Ist der freie Träger Kleinunternehmer nach § 19 UStG, wird keine USt-IdNr. angegeben.

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Redaktionell Verantwortlicher für Aktuelles und Schulblog

Viele Schul-Websites bleiben nicht bei reinen Kontakt- und Organisationsinfos. Sobald es fortlaufend aktualisierte, journalistisch-redaktionelle Inhalte gibt – eine „Aktuelles"-Rubrik, einen Schulblog, Berichte von Projekten und Ausflügen oder eine Online-Schülerzeitung – verlangt § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich zum Impressum nach § 5 DDG einen redaktionell Verantwortlichen. Dieser wird mit Namen und ladungsfähiger Anschrift genannt; das ist häufig eine Lehrkraft oder die Schulleitung. Bei mehreren Bereichen kann man auch mehrere Verantwortliche für einzelne Rubriken benennen.

Ein eigener Punkt sind Fördervereine: Betreibt der Förderverein eine eigene Website oder einen abgegrenzten Bereich, braucht dieser ein eigenes Impressum nach der Rechtsform des Vereins – getrennt vom Auftritt der Schule. Der früher übliche Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegung (OS-Link) gehört übrigens nicht mehr hinein: Die OS-Plattform wurde am 20.07.2025 abgeschaltet, der Link entfällt ersatzlos.

Häufige Fragen

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