Impressum für Social-Media-Profile erstellen
Sobald ein Social-Media-Profil geschäftlichen Zwecken dient, sei es durch Produktverkäufe, Affiliate-Links, Werbekooperationen oder als digitale Visitenkarte eines Unternehmens, gilt sein Betreiber rechtlich als Diensteanbieter im Sinne des § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Die Plattform spielt dabei keine Rolle: Ob Instagram, TikTok, Facebook oder YouTube, die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung knüpft an die geschäftsmäßige Nutzung an, nicht an das gewählte Medium.
Die Besonderheit bei Social-Media-Profilen liegt in der Technik: Anders als eine klassische Website bieten die meisten Plattformen kein eigenes Impressum-Feld. Erreichbar sein muss es trotzdem, über die Bio, einen Link in der Profilbeschreibung oder ein Linkverzeichnis, und zwar mit maximal zwei Klicks. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Technik und Recht entstehen die meisten Fehler, die zu kostspieligen Abmahnungen führen.
Pflichtangaben für Social Media
- Vor- und Nachname oder vollständiger Firmenname
- Ladungsfähige Anschrift, kein Postfach
- E-Mail-Adresse für schnelle Kontaktaufnahme
- Vertretungsberechtigte Person bei Unternehmen und Rechtsform
- Handelsregisternummer und Registergericht, falls vorhanden
- Umsatzsteuer-ID nur bei tatsächlicher Umsatzsteuerpflicht
- Verantwortliche Person für redaktionelle Inhalte nach MStV
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Brauche ich als Social-Media-Profil überhaupt ein Impressum?
Rein private Accounts, auf denen ausschließlich persönliche Erlebnisse geteilt werden, ohne jede kommerzielle Absicht, fallen nicht unter die Impressumspflicht. Sobald aber Waren beworben, Rabattcodes verlinkt, bezahlte Kooperationen gekennzeichnet oder Dienstleistungen angeboten werden, wechselt das Profil in die geschäftsmäßige Nutzung, und damit greift § 5 DDG.
In der Praxis ist die Grenze fließend: Influencer:innen mit gelegentlichen Werbepartnerschaften, Kleinunternehmer:innen, die ihren Shop über Instagram bewerben, oder Freiberufler:innen, die über TikTok Kund:innen gewinnen, gelten regelmäßig als geschäftsmäßig tätig. Im Zweifel gilt: Wer mit dem Profil auch nur mittelbar Geld verdient oder verdienen möchte, sollte ein Impressum bereithalten.
Wo gehört das Impressum hin, wenn die Plattform kein eigenes Feld dafür vorsieht?
YouTube stellt im Kanal-Tab 'Über diesen Kanal' ein eigenes Feld für rechtliche Angaben bereit, ebenso lässt sich bei einer Facebook-Seite unter den Seiteninformationen ein Impressum hinterlegen. Bei Instagram, TikTok oder X gibt es keine solche Funktion, hier muss der Link zum Impressum in der Profilbeschreibung stehen, direkt oder über ein Linkverzeichnis mit mehreren Zielen.
Entscheidend ist, dass die Angaben ohne Umwege über allgemeine Kontaktformulare oder Werbeseiten erreichbar sind. Ein Bio-Link-Tool ist zulässig, solange der Eintrag klar als 'Impressum' oder 'Rechtliches' beschriftet ist und direkt auf die vollständigen Angaben führt, nicht auf eine weitere Zwischenseite.
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Typische Fehler bei Social-Media-Impressen
Häufig wird das Impressum in einem Karussell-Post oder einer zeitlich begrenzten Story veröffentlicht, wo es nach 24 Stunden wieder verschwindet, das genügt der dauerhaften Verfügbarkeit nicht. Ebenso problematisch ist ein Impressum, das nur auf der verlinkten Website steht, während das Social-Media-Profil selbst keinen erkennbaren Hinweis darauf enthält.
Ein weiterer Klassiker: Nach einem Umzug oder einer Umfirmierung wird die Website aktualisiert, das Profil in der App aber vergessen, veraltete Adressen sind ein beliebter Abmahngrund. Wer redaktionelle Inhalte veröffentlicht, etwa Meinungsbeiträge oder News, sollte zusätzlich die verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag benennen, dieser Punkt wird bei reinen Produkt- und Marken-Accounts oft übersehen.
Häufige Fragen
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