Impressum für Handwerker erstellen
Ob Elektrobetrieb, Malerfirma oder Zimmerei: Sobald ein Handwerksbetrieb eine eigene Website, ein Google-Unternehmensprofil oder eine aktive Facebook-Seite betreibt, greift die Impressumspflicht nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Viele Handwerksbetriebe unterschätzen das, weil sie glauben, ein Impressum sei nur für Online-Shops relevant. Tatsächlich reicht schon eine einfache Homepage mit Kontaktformular oder Preisliste aus, um als geschäftsmäßiges Telemedium zu gelten.
Für Handwerker kommen zusätzliche Angaben ins Spiel, die reine Dienstleister nicht kennen: die zuständige Handwerkskammer, gegebenenfalls der Meistertitel und bei zulassungspflichtigen Gewerken die Eintragung in die Handwerksrolle. Wer diese Details korrekt aufführt, schützt sich vor Abmahnungen und zeigt Kunden auf den ersten Blick, dass der Betrieb seriös und ordnungsgemäß angemeldet ist.
Pflichtangaben für Handwerker
- Vollständiger Name des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
- Ladungsfähige Geschäftsadresse, kein Postfach
- Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigem Handwerk
- Handelsregisternummer und Registergericht bei GmbH oder OHG
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Kontaktaufnahme
- USt-IdNr. oder Hinweis auf Kleinunternehmerregelung
- Meistertitel mit verleihendem Bundesland, sofern geführt
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Brauche ich als Handwerksbetrieb überhaupt ein Impressum?
Ja, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Das Digitale-Dienste-Gesetz verlangt ein Impressum von jedem, der geschäftsmäßig Telemedien anbietet, dazu zählt jede Website mit Kontaktdaten, Leistungsübersicht oder Terminanfrage, auch ohne Online-Shop. Ein Dachdeckerbetrieb mit einer einzigen Landingpage ist genauso betroffen wie ein Sanitärunternehmen mit umfangreichem Webauftritt. Selbst ein aktiv gepflegtes Google-Unternehmensprofil oder eine Facebook-Seite mit Kontaktmöglichkeit kann impressumspflichtig sein, sobald dort mehr als reine private Kommunikation stattfindet.
Besonderheiten für zulassungspflichtige Handwerke
Bei Gewerken aus Anlage A der Handwerksordnung, etwa Elektrotechniker, Installateure, Zimmerer oder Kfz-Techniker, reicht ein normales Impressum nicht aus. Diese Betriebe benötigen die Eintragung in die Handwerksrolle, und im Impressum muss die zuständige Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde genannt werden, da die Zulassung behördlich erfolgt. Bei zulassungsfreien Handwerken aus Anlage B, etwa Fliesenleger oder Änderungsschneider, entfällt diese Pflicht, ein Hinweis auf die zuständige Kammer schafft dennoch Vertrauen.
Wer einen Meistertitel führt, kann zusätzlich das Bundesland angeben, in dem der Titel verliehen wurde, das ist bei geregelten Berufsbezeichnungen üblich und vermeidet Rückfragen von Kunden oder Wettbewerbern.
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Typische Fehler im Handwerker-Impressum
Am häufigsten fehlt die ladungsfähige Anschrift, weil Betriebe stattdessen nur ein Postfach oder eine reine Werbeadresse angeben. Ebenso verbreitet: Zulassungspflichtige Betriebe vergessen, ihre Handwerkskammer zu nennen, obwohl die Eintragung in die Handwerksrolle Voraussetzung für die Tätigkeit ist. Kleinunternehmer geben mitunter versehentlich eine USt-IdNr an, obwohl sie nach § 19 UStG keine besitzen, das wirkt schnell unseriös oder widersprüchlich. Ein weiterer Klassiker sind veraltete Textbausteine, etwa Verweise auf die frühere EU-Streitschlichtungsplattform, die seit ihrer Abschaltung im Juli 2025 im Impressum nichts mehr zu suchen haben. Schließlich wird das Impressum oft nur auf der Startseite verlinkt statt von jeder Unterseite aus erreichbar zu sein, wie es das Gesetz verlangt.
Häufige Fragen
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