Impressum für Fotografen erstellen
Wer als Fotograf oder Fotografin eine eigene Website betreibt, ein Portfolio zeigt, Buchungsanfragen entgegennimmt oder Prints verkauft, führt damit ein geschäftsmäßiges Telemedium im Sinne des § 5 Digitale-Dienste-Gesetz. Das gilt unabhängig davon, ob die Fotografie im Hauptberuf, nebenberuflich oder als Freiberuf betrieben wird, und unabhängig von der Größe des Kundenkreises. Schon eine schlichte Portfolioseite mit Kontaktmöglichkeit reicht aus, um die Impressumspflicht auszulösen.\n\nDas Besondere an der Fotografie-Branche liegt in ihren Zwischentönen: Wer als zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, muss zusätzliche Angaben zur Handwerkskammer machen, während rein künstlerisch arbeitende Fotografinnen und Fotografen davon oft ausgenommen sind. Hinzu kommen Fragen rund um Kleinunternehmerstatus, Gewerbeanmeldung und die richtige Bezeichnung der eigenen Berufsrolle. Diese Seite ordnet die Pflichtangaben genau für diese Situation ein, ohne pauschale Vorlagen, die an der Praxis von Fotostudios vorbeigehen.
Pflichtangaben für Fotografen
- Vor- und Nachname sowie ladungsfähige Anschrift
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse für direkten Kontakt
- Handwerkskammer und Berufsbezeichnung bei Eintragung in die Handwerksrolle
- Zuständige Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigem Fotografenhandwerk
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Hinweis auf § 19 UStG
- Handelsregisternummer und Registergericht bei eingetragenem Fotostudio
- Vertretungsberechtigte Person bei GbR oder GmbH
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Brauche ich als Fotograf überhaupt ein Impressum?
Ja, praktisch immer. Sobald eine Website, ein Onlineshop für Fotoabzüge oder ein Buchungskalender mehr bietet als eine rein private Fotosammlung, zählt sie als geschäftsmäßiges Angebot nach § 5 DDG. Das betrifft Hochzeitsfotografen mit Terminanfrageformular genauso wie Porträtfotografinnen, die nur ein digitales Portfolio zeigen, aber einen Kontaktlink hinterlegt haben. Auch wer nebenberuflich oder ohne Gewerbeschein als Künstlerin tätig ist, bleibt in der Pflicht, denn die Regelung knüpft an das Angebot selbst an, nicht an die steuerliche Einstufung.
Einzig rein private, werbefreie Seiten ohne jede Kontakt- oder Buchungsmöglichkeit wären ausgenommen, in der Praxis der Fotobranche kommt das aber kaum vor, weil fast jede Seite auf neue Aufträge zielt.
Handwerksrolle, Kammerpflicht und künstlerische Fotografie
Fotograf ist in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung, was formal einen Meisterbrief oder eine gleichwertige Ausübungsberechtigung für die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt. Wer eingetragen ist, muss die zuständige Handwerkskammer und die Berufsbezeichnung im Impressum nennen. Viele freie Fotografinnen und Fotografen arbeiten jedoch schwerpunktmäßig künstlerisch, etwa in der Editorial-, Kunst- oder Eventfotografie, und fallen dann häufig nicht unter die Handwerksrolle, sodass dieser Punkt entfällt. Wer sich unsicher ist, ob die eigene Tätigkeit als Handwerk oder als künstlerische Leistung gilt, klärt das am besten direkt mit der zuständigen Handwerkskammer, bevor das Impressum final steht.
Zusätzlich lohnt sich ein Blick auf die eigene Rechtsform: Einzelunternehmen mit Gewerbeanmeldung benötigen andere Angaben als eine GbR aus mehreren Fotografinnen oder eine haftungsbeschränkte GmbH mit eigenem Studio.
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Typische Fehler im Fotografen-Impressum
Ein häufiger Fehler ist das Impressum nur auf der Hauptseite zu pflegen, während der Instagram-Kanal oder die Facebook-Seite mit Buchungslink ganz ohne Verweis bleibt, obwohl auch dort geschäftlich geworben wird. Ebenso verbreitet ist die falsche Umsatzsteuerangabe: Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer nach § 19 UStG tragen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein, tun dies aber manchmal versehentlich aus alten Vorlagen heraus oder lassen den Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ganz weg.
Weitere Stolperfallen sind eine Postfachadresse anstelle der ladungsfähigen Anschrift, ein reines Kontaktformular ohne hinterlegte E-Mail-Adresse sowie ein veraltetes Impressum nach dem Wechsel von freiberuflicher Tätigkeit zur Gewerbeanmeldung oder umgekehrt. Wer als eingetragenes Handwerk arbeitet, vergisst zudem gelegentlich die Angabe der Handwerkskammer, obwohl sie zwingend zur Berufsbezeichnung gehört.
Häufige Fragen
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