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Impressum richtig einbinden & verlinken

Aktualisiert am 01. Juli 2026

Ein Impressum zu haben reicht nicht aus - es muss auch gefunden werden können. Genau daran scheitern viele Websites, Onlineshops und Social-Media-Auftritte in der Praxis: Der Link fehlt auf Unterseiten, versteckt sich hinter mehreren Klicks oder trägt eine Bezeichnung, die niemand mit einem Impressum verbindet. Nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) muss die Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Diese drei Kriterien sind durch die Rechtsprechung präzise ausformuliert worden und gehören zu den häufigsten Abmahngründen im deutschen Online-Recht. Dieser Artikel zeigt, wie ein Impressum 2026 technisch sauber platziert und verlinkt wird, welche Regeln für Header, Footer und mobile Ansichten gelten und wie Sonderfälle wie Onlineshops, Landingpages oder soziale Netzwerke korrekt gelöst werden.

Die rechtliche Grundlage: § 5 DDG und die Zwei-Klick-Regel

Seit Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Anbieterkennzeichnung für geschäftsmäßige Online-Angebote und hat den bisherigen § 5 Telemediengesetz abgelöst. Inhaltlich hat sich an den Grundpflichten wenig geändert, die Anforderungen an die Verlinkung sind aber weiterhin durch gefestigte Rechtsprechung konkretisiert. Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Aus dieser Formulierung hat der Bundesgerichtshof bereits 2003 die sogenannte Zwei-Klick-Regel abgeleitet: Von jeder Seite eines Angebots aus muss das Impressum mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein, und der Link muss eindeutig als solcher erkennbar sein. Bezeichnungen wie Kontakt oder Rechtliches allein gelten als unzureichend, wenn nicht zusätzlich das Wort Impressum auftaucht, da Nutzer genau danach suchen. Der erste Klick führt in der Regel auf den Navigationspunkt, der zweite direkt auf die vollständige Anbieterkennzeichnung, ohne Umweg über weitere Menüs oder externe Seiten.

Impressum technisch korrekt verlinken

Der Link gehört an eine Stelle, die auf jeder Seite eines Angebots identisch positioniert und sofort auffindbar ist, in der Praxis meist der Footer oder die Hauptnavigation. Entscheidend ist, dass es sich um einen echten, klickbaren Textlink handelt und nicht um ein Bild, ein eingebettetes PDF ohne Linktext oder ein Element, das erst nach einer Interaktion wie dem Wegklicken eines Cookie-Banners sichtbar wird. Der Link muss auf jeder Unterseite vorhanden sein, nicht nur auf der Startseite, und darf nicht durch technische Fehler wie falsche Pfade, Weiterleitungsketten oder eine fehlerhafte mobile Version ins Leere laufen. Seit Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes im Juni 2025 gilt für viele Anbieter zusätzlich, dass der Link auch für Screenreader nutzbar sein muss, was einen sprechenden Linktext statt einer reinen Grafik oder eines Icons ohne Beschriftung voraussetzt. Wer ein Content-Management-System nutzt, sollte den Link im globalen Template verankern, damit er automatisch auf allen aktuellen und künftigen Seiten erscheint.

Sonderfälle: Onlineshops, Landingpages, Apps und soziale Netzwerke

In Onlineshops muss das Impressum nicht nur von der Startseite, sondern auch während des gesamten Bestellvorgangs bis zum Kaufabschluss erreichbar bleiben, da Nutzer sich gerade dort über den Anbieter informieren wollen. Landingpages und One-Pager ohne klassische Navigation benötigen trotzdem einen fest sichtbaren Link, etwa am Seitenende oder in einer schwebenden Leiste, ein vollständiges Fehlen lässt sich nicht mit dem reduzierten Design rechtfertigen. Mobile Apps unterliegen denselben Grundsätzen wie Websites: Die Anbieterkennzeichnung gehört in einen leicht auffindbaren Menüpunkt, meist unter Einstellungen oder Über die App, und muss ebenfalls ohne Umwege erreichbar sein. Bei Instagram, Facebook, TikTok oder LinkedIn lässt sich ein vollständiges Impressum wegen fehlender Formatierungsmöglichkeiten selten direkt im Profil unterbringen, hier akzeptieren Gerichte einen klar beschrifteten Link in der Bio, der auf das Impressum der eigenen Website führt, solange dieser Link ebenfalls sofort erkennbar ist und funktioniert.

Typische Fehler und ihre Folgen

Der häufigste Fehler ist ein Link, der nur auf der Startseite existiert, während Unterseiten oder eine separate mobile Ansicht leer ausgehen. Ebenso problematisch sind mehrdeutige Linktexte, die ausschließlich den Firmennamen oder ein generisches Kontakt zeigen, ohne den Begriff Impressum zu verwenden. Impressum-Angaben als reines Bild, als nicht auslesbares PDF oder tote Links mit Fehlermeldung 404 gelten ebenfalls als Verstoß gegen die unmittelbare Erreichbarkeit. Hinzu kommen inhaltliche Fehler wie eine veraltete Anschrift, ein nicht mehr aktueller Vertretungsberechtigter oder eine fälschlich angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG, die diese Nummer gar nicht besitzen und deshalb auch keine angeben sollten. Solche Mängel werden regelmäßig von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt, was in der Regel eine kostenpflichtige Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung nach sich zieht und sich mit wenig Aufwand vermeiden lässt, indem Platzierung, Linktext und Erreichbarkeit einmal gründlich geprüft werden.

Häufige Fragen

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