Impressum für Affiliate-Websites erstellen
Wer mit Affiliate-Links Geld verdient, betreibt aus rechtlicher Sicht ein geschäftsmäßiges Telemedium – unabhängig davon, ob eigene Produkte verkauft werden. Sobald eine Website Provisionen über Partnerprogramme wie Amazon PartnerNet, Awin oder Digistore24 generiert, greift die Impressumspflicht nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das seit Mai 2024 das frühere Telemediengesetz abgelöst hat. Viele Betreiber gehen fälschlicherweise davon aus, ein reiner Blog ohne eigenen Shop falle nicht darunter – genau diese Annahme führt regelmäßig zu Abmahnungen.
Affiliate-Projekte bringen eigene Besonderheiten mit: Sie laufen oft als Nebenerwerb unter einem Markennamen, während gesetzlich der volle Name der verantwortlichen Person verlangt wird. Wer zusätzlich Testberichte oder redaktionelle Vergleiche veröffentlicht, bewegt sich nah an journalistisch-redaktionellen Angeboten und muss unter Umständen einen zusätzlichen Verantwortlichen benennen. Auch ausländisches Hosting oder internationale Partnerprogramme ändern nichts an der Pflicht, deutsches Recht einzuhalten, sobald die Zielgruppe in Deutschland sitzt.
Pflichtangaben für Affiliate-Website
- Vollständiger Name und ladungsfähige Anschrift, kein Postfach
- E-Mail-Adresse sowie ein zweiter schneller Kontaktweg
- Handelsregistereintrag mit Registergericht und Registernummer, falls vorhanden
- USt-IdNr. nur bei Regelbesteuerung, nicht als Kleinunternehmer
- Zuständige Aufsichtsbehörde, falls eine Erlaubnispflicht besteht
- Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV bei Redaktionsinhalten
- Deutlich sichtbarer Link von jeder Unterseite aus
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Brauche ich als Affiliate-Website überhaupt ein Impressum?
Die Antwort ist in den allermeisten Fällen ja. Entscheidend ist nicht, ob ein eigener Onlineshop betrieben wird, sondern ob das Angebot geschäftsmäßig ist – und dafür reicht bereits ein einziger aktiver Affiliate-Link mit Provisionsmodell. Sobald eine Website darauf ausgelegt ist, über Klicks oder Verkäufe Einnahmen zu erzielen, zählt sie zu den kommerziellen Telemedien nach § 5 DDG. Eine Ausnahme gilt nur für rein private Projekte ohne jede Form von Monetarisierung, etwa einen Hobby-Blog ganz ohne Partnerlinks.
Sobald das erste Werbebanner oder der erste Textlink mit Tracking-ID live geschaltet ist, entfällt diese Ausnahme. Auch geringe Umsätze, ein Nebengewerbe oder das Fehlen einer eigenen Rechtsform ändern daran nichts – die Pflicht knüpft an die Tätigkeit an, nicht an ihren Umfang.
Besonderheiten für Affiliate-Websites
Affiliate-Seiten unterscheiden sich von klassischen Unternehmensseiten vor allem darin, wie sie strukturiert sind. Viele Betreiber führen ihre Website unter einer Marke oder Domain, die nichts mit dem bürgerlichen Namen zu tun hat – im Impressum muss trotzdem die tatsächlich verantwortliche Person oder Firma mit vollständigem Namen erscheinen, die Marke kann ergänzend genannt werden, sie ersetzt die Angabe aber nicht. Wer Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist, verzichtet auf eine USt-IdNr. und weist stattdessen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hin.
Eine weitere Besonderheit betrifft Inhalte mit redaktionellem Charakter: Produktvergleiche, Testberichte oder Bestenlisten rücken nah an journalistisch-redaktionelle Angebote heran. In solchen Fällen kann zusätzlich ein Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag zu benennen sein. Die Kennzeichnung der Affiliate-Links selbst als Werbung ist davon unabhängig zu regeln und gehört nicht ins Impressum, sondern direkt zum jeweiligen Inhalt.
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Typische Fehler bei Affiliate-Impressen
Der häufigste Fehler ist die Verwechslung von Marken- und Klarnamen: Ein reiner Projektname im Impressum reicht nicht, verlangt wird die real existierende Person oder Firma mit ladungsfähiger Anschrift. Ebenso häufig versteckt sich der Impressumslink im Footer hinter winziger Schrift oder ist erst nach mehreren Klicks erreichbar, obwohl er von jeder Unterseite aus unmittelbar und leicht erkennbar sein muss.
Ein weiterer Klassiker ist das veraltete Impressum: Wird ein neues Partnerprogramm aufgenommen, die Rechtsform geändert oder die Adresse verlegt, muss die Angabe zeitnah aktualisiert werden. Manche Seiten führen zudem noch den Hinweis auf die EU-Streitschlichtungsplattform, obwohl diese seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet ist und ein entsprechender Link nicht mehr in ein aktuelles Impressum gehört. Datenschutzerklärung und Impressum werden außerdem oft vermischt, obwohl es sich um zwei getrennte Pflichtangaben mit unterschiedlichem Inhalt handelt.
Häufige Fragen
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